Turnverein Niederrohrdorf

Statuten Turnverein Niederrohrdorf

Im Text verwendete Abkürzungen

Schweizerischer Turnverband - STV
Sportversicherungskasse des STV - SVK-STV
Generalversammlung - GV
Vereinsversammlung - VV
Vereinsvorstand - VS
Technische Kommission - TK
Turnstand - TS


I. Name und Sitz

Art. 1 Name

Der Turnverein Niederrohrdorf ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

Art. 2 Sitz

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Niederrohrdorf.


II. Zweck des Vereins

Art. 3 Zweck, Neutralität

Der Verein

  • pflegt das Turnen seiner ihm angehörenden Alters- und Fähigkeitsstufen
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
  • unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral
Art. 4 Zugehörigkeit

Der Verein und seine Riegen sind Mitglied

  • des Badener Kreisturnverbandes
  • des Aargauer Turnverbandes
  • und über diese Verbände somit auch Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV), deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen.

Alle turnenden und dem STV gemeldeten Mitglieder sind bei der Sportversicherungskasse des STV versichert.

Art. 5 Ethik

Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll sowie transparent.

Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und gibt deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.

Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Athlet:innen, Coaches, Betreuer:innen, Leiter:innen, und Funktionär:innen anwendbar. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.


III. Vereinsstruktur

Art. 6 Bestand, Riegen

Dem Verein gehören an

  • Selbständige Riegen mit eigenem Vorstand.
  • Unselbständige Riegen, die direkt dem VS unterstellt sind.

Die Angehörigkeit der Riegen wird in einem separaten Reglement geregelt.

Die selbstständigen Riegen sind finanziell vom Verein unabhängig und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Riegengründungen

Weitere Riegen können auf Antrag durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.

Art. 8 Riegenstatus, Riegenverwaltung

Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des Vorstandes unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.

Die selbständigen Riegen verwalten sich selbst gemäss ihren eigenen Vereinsstatuten und Reglementen.

Die unselbstständigen Riegen sind direkt dem VS unterstellt. Sie werden von diesem verwaltet und gegen aussen vertreten.


IV. Mitgliedschaft und Ernennungen

Art. 9 Mitgliederkategorien

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien

  • Aktivmitglieder
  • Freiaktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder und/oder Gönner
  • Jugend

Sämtliche Mitglieder sind inkl. Riegen und Untersektionen (Vereine) gemäss den Regelungen des STV dem Badener Kreisturnverband zu melden.

Die Vereinsmitglieder haben die Statuten und die Vereins-/ Riegenbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.

Art. 10 Ein-, Aus- und Übertritt

Gesuche betreffend den Eintritt in den Verein sind an den VS zu richten. Die GV entscheidet über die Aufnahme.

Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Ein Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes erfolgen.

Die Riegen regeln die Riegenmitgliedschaft nach ihren eigenen Reglementen. Unselbstständige Riegen melden die Ein- und Austritte an den VS zwecks Genehmigung an der GV.

Art. 11 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, insbesondere aufgrund eines Ethikverstosses, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 15. Altersjahr erreicht hat.

Art. 13 Freiaktivmitglieder

Als Freiaktivmitglieder werden durch die GV Aktivmitglieder ernannt, welchen es nicht möglich ist, die Turnstunden zu besuchen. Sie können jedoch weiterhin angehalten werden, an Anlässen mitzuhelfen.

Art. 14 Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

Die Vorschläge zur Ernennung gehen von den Riegenvorständen oder den einzelnen Stimmberechtigten an den Vorstand zur Beratung und allfälliger Antragstellung an die GV.

Art. 15 Passivmitglieder, Gönner

Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.


V. Rechte und Pflichten

Art. 16 Mitgliederverpflichtung

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und entsprechende Erlasse, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten sowie durch ihre Mitwirkung zum Vereinswohl beizutragen.

Art. 17 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Art. 18 Turnstunde/GV

Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Besuch der Turnstunde angehalten. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch.

Art. 19 Unterstützung

Die Mitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen.


VI. Organe

Art. 20 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung (GV)
  • Vereinsversammlung (VV)
  • Turnstand (TS)
  • Vorstand (VS)
  • Technische Kommission (TK)
  • Spezialkommissionen
  • Revisoren

Generalversammlung

Art. 21 Termin und Zusammensetzung

Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.

Sie setzt sich zusammen aus den

  • Aktivmitgliedern
  • Freiaktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern
  • Delegierten der angeschlossenen Riegen
  • Revisoren
  • Gästen

Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Freiaktiv- und Ehrenmitglieder.

Art. 22 Geschäfte

Der GV obliegen folgende Geschäfte

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV (VV, TS)
  • Mutationen
  • Abnahme der Jahresberichte des Präsidiums und der Technischen Kommission
  • Abnahme der Jahresrechnung des Vereins (inkl. Riegen, sofern eine eigene Kasse geführt wird)
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Leiterentschädigungen
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • Fusionen
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der übrigen Mitglieder des VS
  • Wahl der übrigen Mitglieder der TK
  • Festlegung und Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
  • Verwendung des Liquidationserlöses
  • Wahl der Revisoren
  • Ehrungen
  • Genehmigung der Reglemente
  • Verschiedenes
Art. 23 Eingabefrist für Anträge

Anträge an die Generalversammlung (VV, TS) sind mindestens 8 Wochen vorher schriftlich an den VS einzureichen.

Art. 24 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 25 Ausserordentliche GV

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

Art. 26 Wahlen und Abstimmungen

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen (siehe Art. 48/49), Auflösung/Fusion (siehe Art. 51), entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Vereinsversammlung

Art. 27 Einberufung, Kompetenz

Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen.

Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Turnstand

Art. 28 Einberufung

Ein Turnstand kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen vorliegen.

Der Turnstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Einladungen zu Vereinsversammlung und Turnstand

Art. 29 Einladung

Die Einladungen haben schriftlich 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

Vorstand

Art. 30 Zusammensetzung

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus

  • Präsidium
  • Finanzen
  • mindestens drei Mitgliedern

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Art. 31 Aufgaben

Die Obliegenheiten des VS sind

  • allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
  • Vertretung nach aussen
  • erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte
  • Führen der Buchhaltung
Art. 32 Einberufung

Der VS versammelt sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.

Art. 33 Zeichnungsberechtigung

Der/die Präsident:in und/oder ein/eine Stellvertreter:in zeichnen jeweils zu zweien mit einem weiteren Mitglied des VS rechtsverbindlich.

Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der/die Präsident:in und der/die Kassier:in zu zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der/die Kassier:in Einzelunterschrift.

Technische Kommission

Art. 34 Zusammensetzung

Die TK setzt sich zusammen aus

  • Technische Kommission als Präsident:in
  • Sämtliche Leiter:innen des Turnbetriebs

Die TK ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 35 Aufgaben

Die Obliegenheiten der TK sind

  • Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
  • Vorschläge an den VS über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten
  • Einreichen des turnerischen Jahresprogramms an den VS zuhanden der GV
  • turnerische Organisation und Überwachung der unselbständigen Riegen, die dem Verein angehören
  • dafür zu sorgen, dass die Einzelturner:innen in das Vereins- und Riegenturnen integriert werden
Art. 36 Einberufung

Die TK versammelt sich, wenn es die technische Kommission oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet.

Spezialkommissionen

Art. 37

Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.

Revisoren

Art. 38 Zusammensetzung

Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglieder. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art. 39 Aufgaben

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.


VII. Verwaltung

Art. 40 Protokoll

Über Beschlüsse an Vereins- und Riegenversammlungen sowie Vorstands- und Kommissions-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 41 Zuständigkeit

Für den Erlass der Reglemente ist die GV zuständig. Für den Erlass der Pflichtenhefte ist der VS zuständig.

Art. 42 Archiv

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Wichtige Dokumente sind im Archiv aufzubewahren (auch digital möglich).

Art. 43 Datenschutz und -sicherheit

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks bedarf oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist beziehungsweise behördlich angeordnet wird. Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.


VIII. Finanzen

Art. 44 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Subventionen und Sponsoring
  • Erträgen des Vereinsvermögens
  • Gewinne von Veranstaltungen
  • freiwillige Beiträge und Schenkungen
Art. 45 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus

  • Verbandsbeiträgen
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
  • Neuanschaffungen
  • weiteren durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben gemäss Budget
  • einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets, die jeweils alljährlich von der GV zu beschliessen ist
Art. 46 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt.

Art. 47 Vermögensanlage

Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten, ausgenommen Aktien, angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.

Art. 48 Haftbarkeit

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen sind strafbare Handlungen.


IX. Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Art. 49 Teilrevision

Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Art. 50 Totalrevision

Die Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 51 Besondere Fälle

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände.

Art. 52 Auflösung, Fusion

Die Auflösung/Fusion kann an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen oder an einer ordentlichen GV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 53 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Gemeinde treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein.

Art. 54 Vermögensverwenung bei Riegenauflösung

Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein.

Art. 55 Frühere Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 30. Januar 2004.

Art. 56 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Januar 2024 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Badener Kreisturnverband in Kraft.


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