Der Turnverein Niederrohrdorf ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Niederrohrdorf.
Der Verein
Der Verein und seine Riegen sind Mitglied
Alle turnenden und dem STV gemeldeten Mitglieder sind bei der Sportversicherungskasse des STV versichert.
Dem Verein gehören an
Die Angehörigkeit der Riegen wird in einem separaten Reglement geregelt.
Die Riegen sind finanziell vom Verein unabhängig und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Weitere Riegen können auf Antrag durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.
Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des Vorstandes unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.
Die selbständigen Riegen verwalten sich selbst gemäss ihren eigenen Vereinsstatuten und Reglementen.
Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien
Sämtliche Mitglieder sind inkl. Riegen und Untersektionen (Vereine) gemäss den Regelungen des STV dem Badener Kreisturnverband zu melden.
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Ein Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann auf Antrag des Vorstandes jederzeit erfolgen.
Mitglieder, welche vorübergehend ortsabwesend, oder begründet verhindert sind, können ein Dispensgesuch einreichen, welches vom Vorstand genehmigt werden muss.
Während der Dispenszeit sind beide Teile von ihren Verpflichtungen enthoben.
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 15. Altersjahr erreicht hat.
Als Freiaktivmitglieder werden durch die GV Aktivmitglieder ernannt, welchen es nicht möglich ist, die Turnstunden zu besuchen. Sie können jedoch weiterhin angehalten werden, an Anlässen mitzuhelfen.
Als Ehrenmitglieder werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Die Vorschläge zur Ernennung gehen von den Riegenvorständen oder den einzelnen Stimmberechtigten an den Vorstand zur Beratung und allfälliger Antragstellung an die GV.
Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Besuch der Turnstunde angehalten. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch.
Die Mitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen.
Die Organe des Vereins sind
Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.
Sie setzt sich zusammen aus den
Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Freiaktiv- und Ehrenmitglieder.
Der GV obliegen folgende Geschäfte
Anträge an die Generalversammlung (VV, TS) sind mindestens 5 Wochen vorher schriftlich an den VS einzureichen.
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen (siehe Art. 48/49), Auflösung/Fusion (siehe Art. 51), entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen.
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der aktiven Turner anwesen ist.
Ein Turnstand kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen vorliegen.
Der Turnstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der aktiven Turner anwesend ist.
Die Einladungen haben schriftlich 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Die Obliegenheiten des VS sind
Der VS versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.
Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Sekretär und/oder Kassier rechtsverbindlich.
Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent kann dem Kassier Einzelunterschrift erteilt werden.
Die TK setzt sich zusammen aus
Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Obliegenheiten der TK sind
Die TK versammelt sich, wenn es der technische Leiter oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet.
Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.
Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglieder. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.
Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Für den Erlass der Reglemente ist die GV zuständig. Für den Erlass der Pflichtenhefte ist der VS zuständig.
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Wichtige Dokumente sind im Archiv aufzubewahren.
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus
Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt; er beträgt maximal CHF 150.00 pro Jahr.
Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten, ausgenommen Aktien, angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen sind strafbare Handlungen.
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.
Die Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände.
Die Auflösung/Fusion kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Gemeinde treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein.
Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 20. Februar 1970.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30. Januar 2004 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Badener Kreisturnverband in Kraft.